Spektakuläre Änderungen des BGB im Jahre 1957
| Zum Zeitpunkt der Einführung des BGB im Jahre 1900 | Gleichberechtigungsgesetz von 1957 |
| Die Frau war mit 16 der Mann mit 21 ehemündig | Beide Partner wurden mit 18 ehemündig. |
| Die Frau erhielt immer den Namen des Mannes. | Dies blieb so, aber die Frau konnte ihren Mädchennamen an diesen Namen anhängen. |
| Der Mann besaß das Letztentscheidungsrecht hinsichtlich aller Angelegenheiten der Ehe. | Diese Regelung wurde gestrichen. Entscheidungen sind nun nach dem § 1353 BGB zu beurteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten, hat derjenige Ehegatte recht, dessen Meinung am besten dem wohlverstandenen Familieninteresse entspricht. |
| Er bestimmte den "einzig möglichen" Wohnsitz. Die Frau konnte keinen eigenen begründen. | Dieser Passus wurde gestrichen. |
| Rechte innerhalb des von der Frau zu besorgenden Hauswesens konnte der Mann auch beschränken. Bei Geschäften im Zusammenhang mit ihrer Schlüsselgewalt wurde nur der Mann verpflichtet. | Die Führung des Haushalts obliegt weiterhin der Frau. Sie führt diesen weiterhin in eigener Verantwortung mit der Möglichkeit des Mannes diese zu beschränken. Allerdings kann sie innerhalb ihrer Schlüsselgewalt nun auch bei Zahlungsunfähigkeit des Mannes selbst verpflichtet werden. |
| Zur Berufstätigkeit der Frau war die Zustimmung des Ehemannes erforderlich und mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes, konnte der Ehemann auch das Arbeitsverhältnis der Frau kündigen. | Die bisherige Regelung entfällt. Die Frau ist nun berechtigt erwerbstätig zu sein, aber nur soweit das mit ihren Pßichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Insoweit besteht das Zustimmungserfordernis des Mannes noch fort. |
| Zugunsten der Gläubiger wurde vermutet, dass alle Sachen dem Manne gehören. | Mit der Änderung gilt die Vermutung, dass die im Besitz befindlichen Sachen dem jeweiligen Schuldner "also auch der Frau" gehören. |
| Das Vermögen der Frau - außer ihrer persönlichen Sachen - wurde durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen, der ohne Zustimmung der Frau darüber verfügen konnte. Im Gegenteil, sofern die Frau über von ihr eingebrachtes Gut verfügen wollte, bedurfte sie der Einwilligung ihres Mannes. | Mit der Einführung eines neuen gesetzlichen Güterstandes - die Zugewinngemeinschaft = Gütertrennung - fällt auch die Verwaltung des Vermögens der Frau durch den Mann weg. Die Verwaltung kann jetzt durch den Mann als auch durch die Frau geschehen. Jeder ist selbständiger Träger seines Vermögens. |
1957
Mit der Familienrechtsreform des BGB wird die Angleichung der Rechte der Frauen und Männer vorgenommen.
Das geschieht durch
- Recht der Frau zur eigenen Namensführung zusätzlich zum Namen des Mannes
- jeder Ehepartner hat unentgeltlich im Geschäft des anderen mitzuarbeiten
- die Beseitigung des Letztentscheidungsrechtes des Mannes in ehelichen Angelegenheiten
- Der das u.U. bestehende Kündigungsrecht des Mannes hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses der Frau gewährende § 1358 BGB wurde ersatzlos gestrichen
- die Verpflichtung von Mann und Frau i.F. der Zahlungsunfähigkeit des Mannes
- Besitzvermutung zugunsten desjenigen, der die Sachen im Besitz hat, der Mann als auch die Frau können das Vermögen verwalten, jeder ist Träger seines Vermögens
- jeder Ehepartner ist nunmehr verpflichtet dem anderen durch seine Arbeit und seinem Vermögen den angemessen Unterhalt zu leisten. Das bedeutet die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Hausfrauentätigkeit zur Erwerbstätigkeit des Mannes
- Anspruch jedes Ehepartners auf Zahlung von Unterhalt während des Getrenntlebens
- Änderung der ZPO: Gerichtstand ist der jeweilige Wohnsitz des Beklagten, keine Ausrichtung nach dem Wohnsitz des Mannes mehr.
1996
Durch das "Aktionsprogramm f"r Investitionen und Arbeitsplätze" von 1996, auch "Sparpaket" genannt, wurde aufgrund des § 41 Absatz,2 3 SGB VI. u.a. folgende Neuregelung eingeführt:
- Für Frauen, die ab 01.01.2000 das 60.Lebensjahr vollenden, wird die Altersgrenze von 60 Jahren in Monatsschritten angehoben.
- Die Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des 3.Lebensjahres bleibt weiterhin möglich. Die Rente wird jedoch je Monat um 0,3 Prozent über die gesamte Laufzeit reduziert.
- Für Geburtsjahrgänge ab 1939 ist die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente ohne Abschläge erst ab Vollendung des 65.Lebensjahres möglich.
- Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurden von dieser Anhebung der Altersgrenze die Frauen ausgenommen, die ihr 55.Lebensjahr bis zum 07.05.1996 vollendet hatten und am 07.05.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 07.05.1996 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 06.05.1996 beendet worden ist.
Weitere enge Ausnahmen gab es für Frauen, die vor dem 07.05.1996 aus Betrieben des Bergbaus oder der Montanindustrie ausgeschieden waren.
April 1998
- Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz beseitigt die Differenzen hinsichtlich der Stellung der nichtehelichen und ehelichen Kinder im Erbrecht.
- Durch das Kindesunterhaltsgesetz werden die Rechte der unverheirateten Mutter und ihres Kindes hinsichtlich des Unterhalts gestärkt.
Mai 1998
- Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
- Vereinigung der Vorschriften zur Eheschließung im BGB
April 1999
- Das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit (630-Mark-Gesetz) unterstützt die überwiegend als Hausfrau tätigen Frauen mit einer Nebentätigkeit, indem es diesen Frauen die Möglichkeit des Erwerbs von Rentenanwartschaften einräumt.
November 1999
- Durch das Landesgleichstellungsgesetz des Landes NRW wird die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst vorangetrieben. Das geschieht durch
- die Erstellung von Frauenförderplänen
- die Festschreibung der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, mittels Teilzeit u.ä.
- die Sicherung der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten durch Aufgaben- und Rechtefestschreibung
Januar 2000
Der EuGH eröffnet mit seiner Entscheidung über den Zugang für Frauen zum Dienst an der Waffe in der Bundeswehr, den Frauen den Weg zur Ausbildung als Soldaten. Das diese Entscheidung umsetzende Gesetz folgt im Januar 2001.
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Dieses legte dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen mit der Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 zur Vorabentscheidung vor.
Februar 2000
In einer Entscheidung des EuGH wurde nochmals darauf hingewiesen, daß auch wenn die schwangere Arbeitnehmerin aufgrund ihres Zustand am Arbeitsplatz Schutz genießen muß, dies nicht als Rechtfertigung für Diskriminierungen dienen darf.
Juni 2000
Von der europäischen Komission wird ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen vorgebracht.
Dieser beinhaltet
- Anordnung des Schutzes vor sexueller Belästigung
- Zulässigkeit von Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zur Beschäftigung, nur dann wenn das biologische Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung ist
- Annerkennung des Rechts nach dem Mutterschutz auf den gleichen Arbeitsplatz zurückzukehren
- Annerkennung des besonderen Schutzes der Frau aufgrund ihrer körperlichen Verfassung
"Peking +5"
Nachfolgekonferenz in New York zur 4. Weltfrauenkonferenz der UN in Peking
Die UN erhält erneut Mandat zur Umsetzung des Gender Mainstreaming. Es wurde die Förderung der vollen Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen der Entwicklungszusammenarbeit und in Friedensprozessen vereinbart
Der Termin für die 5. Weltfrauenkonferenz wurde auf 2005 festgelegt.
4. Bericht über die Förderung der Frauen im Bundesdienst der Bundesregierung
